GEBÜHREN



I. Rechtsanwaltsgebühren

Die anwaltlichen Gebühren richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

1. Für die Erstberatung sieht das RVG für Verbraucher eine Höchstgebühr von 190,00 € zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer vor. Für Erstberatungsgespräche in Angelegenheiten mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad berechne ich regelmäßig 50,00 € zzgl. Mehrwertsteuer. Bei einer weiterführenden Mandatierung erfolgt eine entsprechende Verrechnung. Näheres erfahren Sie vor dem Beratungsgespräch.

2. Für die Ermittlung der Gebühren für Streitigkeiten im Zivil- und Verwaltungsrecht sieht das RVG Gegenstandswerte vor, die sich nach dem Wert der Angelegenheit berechnen. Nähere Angaben zu der konkreten Höhe der voraussichtlichen Gebühren und Kosten in Ihrer Angelegenheit erfahren Sie im Beratungstermin oder fernmündlich auf Anfrage.

3. Die Vergütung für Strafsachen, Ordnungswidrigkeiten und im Sozialrecht richtet sich nach Rahmengebühren. Näheres erfahren Sie im Beratungstermin oder fernmündlich auf Anfrage.

II. Honorarvereinbarung

Alternativ zu den gesetzlichen Gebühren können auch individuelle Honorarvereinbarungen getroffen werden. Insbesondere bei strafrechtlichen Mandaten ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorars üblich und birgt für den Mandanten den Vorteil der Übersichtlichkeit. Gerne unterbreite ich Ihnen ein individuelles Angebot.

 

III. Rechtsschutzversicherung

Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, werden die Kosten für meine anwaltliche Beratung, sowie für mein außergerichtliches oder gerichtliches Tätigwerden möglicherweise von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Gerne führe ich für Sie eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung durch und prüfe, inwieweit die Kosten einer außergerichtlichen/gerichtlichen Vertretung gegebenenfalls durch Ihren Rechtsschutzversicherungsvertrag abgedeckt sind. Näheres erfahren Sie im Beratungstermin oder fernmündlich auf Anfrage.


IV. Prozesskostenhilfe

Sollten Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sein, für die Kosten eines Rechtsstreits -auch nur teilweise- aufzukommen, haben Sie evtl. Anspruch auf sog. "Prozesskostenhilfe". Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind neben den wirtschaftlichen Verhältnissen, die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage oder Rechtsverteidigung auch von Bedeutung. Für eine von vornherein unbegründete Klage z.B. erhält niemand Prozesskostenhilfe. Zur Beantragung muss die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (sog. PKH-Formular) von Ihnen ausgefüllt, unterschrieben und mit den notwendigen Belegen versehen werden.

Das PKH-Formular steht Ihnen hier zur Verfügung.

Weiteres zur Prozesskostenhilfe erfahren Sie im Beratungstermin oder fernmündlich auf Anfrage.

 

V. Beratungshilfe

Die Beratungshilfe deckt die Kosten für eine Beratung und die außergerichtliche Korrespondenz mit der Gegenseite. Ob Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen können, richtet sich nach Ihrem Einkommen und Vermögen. Einen Beratungshilfeschein erhalten Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht.

Das Beratungshilfe-Formular steht Ihnen hier zur Verfügung.

Weiteres zur Beratungshilfe können Sie fernmündlich auf Anfrage erfahren.